Wesentliche Änderungen in der Pflege in 2024
Erhöhung des Pflegegelds
Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Die nächste Erhöhung erfolgt dann zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent.
Anhebung der Pflegesachleistungen
Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, ebenfalls um 5 Prozent angehoben. Die nächste Erhöhung erfolgt auch bei den Pflegesachleistungen dann zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Zunächst für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es ab 1. Januar 2024 einen gemeinsamen Jahresbetrag als neues flexibles Entlastungsbudget bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
• die Mittel der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege können in Höhe von zusammen 3.386 Euro voll flexibel
eingesetzt werden
• die Höchstdauer der Verhinderungspflege wird von sechs Wochen auf acht Wochen wie bei der Kurzzeitpflege verlängert
• die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt
Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungen einsetzen können. Als erster Schritt gilt dieses neue Entlastungsbudget ab 1. Januar 2024 für junge Schwerstpflegebedürftige bis 25 Jahre in Höhe von 3.386 Euro im Jahr. Für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 kommt der gemeinsame Jahresbetrag dann zum 1. Juli 2025.
Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 stärker entlastet. Seit dem Jahr 2022 zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten in der stationären Pflege in einem Pflegeheim. Diese Zuschüsse sind nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt und steigen ab 1. Januar 2024, besonders im ersten Jahr, wie folgt:
• im ersten Jahr auf 15 Prozent statt bisher 5 Prozent
• im zweiten Jahr auf 30 Prozent statt bisher 25 Prozent
• im dritten Jahr auf 50 Prozent statt bisher 45 Prozent
• ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent statt bisher 70 Prozent.
Diese Zuschüsse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflegekosten einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, nicht Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungskosten.
Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützt, hat ab 1. Januar 2024 einen jetzt wiederkehrenden Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Das heißt: Berufstätige pflegende Angehörige können sich nicht mehr nur einmalig je Pflegefall, sondern jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen und erhalten von der Pflegeversicherung das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
Mitaufnahme von Pflegebedürftigen bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen für die Pflegeperson
Ab Juli 2024 gilt: Wenn für eine Pflegeperson eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in einer stationären Einrichtung ansteht, kann die pflegebedürftige Person dort leichter mit aufgenommen werden. Die pflegerische Versorgung kann in dieser Zeit erfolgen:
• in der gleichen Einrichtung durch vorhandene Versorgung
• in der gleichen Einrichtung durch eine externe zugelassene ambulante Versorgung
• in einer nahen vollstationären Pflegeeinrichtung
Die Kosten dafür übernimmt die Pflegeversicherung, einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Investitionsaufwendungen sowie notwendige Fahr- und Gepäcktransportkosten.
Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten. Sie dürfen auch einsehen, welche Bestandteile der erbrachten Leistungen von den verschiedenen Leistungserbringern bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden und können Kopien der eingereichten Abrechnungsunterlagen anfordern.
Einfachere und schnellere Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten.
Vergütung in der hochschulischen Pflegeausbildung
Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Daneben wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. Mit Übergangsvorschriften wird zugleich sichergestellt, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss. Diese Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Erhöhung des Mindestlohns in der Pflege
Für Beschäftigte in der Pflege steigt der Mindestlohn je nach Qualifikation weiter an. Ab dem 01.05.2024 beträgt der Stunden-Mindestlohn dann für
• Pflegefachkräfte: 19,50 Euro
• Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit): 16,50 Euro
• Pflegehilfskräfte: 15,50 Euro
Ausführliche Informationen und die weiteren Steigerungsstufen finden Sie [hier:]